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BSG, 21.04.2017 - B 13 R 195/16 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.08.2017 - B 13 R 165/17 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - …
Soweit der Kläger schließlich noch eine Grundsatzrüge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erhebt, indem er meint, die Frage, "ob bzw. unter welchen Umständen auf ein ausdrücklich nicht angenommenes Anerkenntnis hin auf die Klage einer psychisch erkrankten Partei ein Gerichtsbescheid oder auch überhaupt ein Anerkenntnisurteil ergehen darf; insbesondere dann, wenn die Folgen des Anerkenntnisses von ihm nicht überblickt werden (können) und das Rechtsschutzziel im Rahmen einer Anfechtungsklage naturgemäß nicht positiv definiert ist", sei von grundsätzlicher Bedeutung, erfüllt sein Beschwerdevortrag nicht ansatzweise deren Darlegungsvoraussetzungen (s hierzu allgemein zB Senatsbeschluss vom 21.4.2017 - B 13 R 195/16 B - Juris RdNr 4 f) . - BSG, 06.07.2017 - B 13 R 143/17 B
Rücknahme eines Altersrentenbescheids; Verfahrensrüge; Grundsatzrüge; Genügen der …
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend machen will (zu den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge s exemplarisch Senatsbeschluss vom 21.4.2017 - B 13 R 195/16 B - Juris RdNr 4 f), hat er - anders als notwendig - schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt. - BSG, 13.07.2017 - B 13 R 183/17 B
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kostenübernahme für den Erwerb eines …
Soweit der Kläger schließlich "vorsorglich" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend machen will (zu den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge s zB Senatsbeschluss vom 21.4.2017 - B 13 R 195/16 B - Juris RdNr 4f), hat er - anders als notwendig - schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt.